Als selbständige Steuerberaterin betreue ich Mandanten (Unternehmer, Unternehmen sowie Privatpersonen) aller Branchen und Rechtsformen von Rostock über Berlin und Hamburg bis Leipzig und München in Angelegenheiten wie der Anfertigung sämtlicher Steuererklärungen, Jahresabschlusserstellung nach Handels- und Steuerrecht, Finanzbuchführung einschließlich Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung, Prüfung von Steuerbescheiden, Unterstützung/Begleitung bei Betriebsprüfungen oder auch Beratung und Fertigung von Steuererklärungen in Erbschaftsteuerangelegenheiten.
Meine Kanzlei wurde zum ersten Mal aufgenommen in die Liste der 50 TOP-Steuerberater (kleine Kanzleien).Den richtigen Berater finden? Der große Test von Focus-Money zusammen mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht und Betriebsprüfern gibt Hilfestellung. So wurde getestet:Um unter mehr als 90.000 Steuerberatern kompetente Experten zu finden, initiierte Focus-Money zusammen mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht AG und Betriebsprüfern einen Test. Der wissenschaftliche Leiter des Münchner Instituts, Professor Peter Lüdemann, und Projektleiter Ulf Hausmann stellten zum achten Mal in Folge in ihrer empirischen Erhebung zur Kompetenz und Spezialisierung von Steuerberatern 24 harte Fragen. Die Experten interessierten sich neben der Qualifikation der Berater auch für die regelmäßige Weiterbildung.Außerdem war das Know-how in puncto Spezialisierung und Branchenwissen gefragt. Auch wollten die Tester wissen, ob die Berater ihren Mandanten Finanzplanung, Controlling und Kostenrechnung als Instrument der Finanzplanung anbieten. Wichtig war den Testern darüber hinaus die Umsatzentwicklung der letzen Jahre.Zusätzlich lieferten Betriebsprüfer 24 knifflige Fragen zu Steuerdetails hinzu. Bei der Auswertung wurde differenziert, ob es sich um kleine, mittlere oder großere Kanzleien handelt. Klein waren die Kanzlein bis zu 7 Mitarbeitern.
Ist die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen auch bei Barzahlung möglich, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird? Dies wollte der Abgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) von der Bundesregierung beantwortet haben. Die entsprechende Antwort ist nun in der BT-Drucks. 18/51 S. 35 veröffentlicht worden.Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk: Die Regelung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG oder der Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. In solchen Fällen ist daher auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.Quelle: BT-Drucks. 18/51
Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.Mit Abgabe der vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Er ist nicht verpflichtet Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.Auch § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung nur vor, wenn diese Erklärung unrichtig oder unvollständig war.Fundstelle BFH, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 50/10
Das Sächsische Finanzgericht hat mehrere Klagen von Rentenbeziehern gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für diese Gruppe einkommensteuerpflichtig.
Mehr lesenIm Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mehr lesenEin gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor das Recht einräumt, auf die Sponsoringmaßnahme werblich und öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
Mehr lesenSchadenersatz wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt kann erst eingeklagt werden, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Mehr lesenZuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung nicht ausschließlich dem Land oder steuerbegünstigten Zwecken dienen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mehr lesenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem sogenannten Bundesmodell für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungskonform hält.
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