Steuerberatung nach Ihren Wünschen

Willkommen

Als selbständige Steuerberaterin betreue ich Mandanten (Unternehmer, Unternehmen sowie Privatpersonen) aller Branchen und Rechtsformen von Rostock über Berlin und Hamburg bis Leipzig und München in Angelegenheiten wie der Anfertigung sämtlicher Steuererklärungen, Jahresabschlusserstellung nach Handels- und Steuerrecht, Finanzbuchführung einschließlich Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung, Prüfung von Steuerbescheiden, Unterstützung/Begleitung bei Betriebsprüfungen oder auch Beratung und Fertigung von Steuererklärungen in Erbschaftsteuerangelegenheiten.

Neuigkeiten

Aufgenommen in die Liste der 50 TOP- Steuerberater (kleine Kanzleien) lt. Focus-Money Umfrage; veröffentlicht im Heft 07/2013 vom 06.02.2013

Meine Kanzlei wurde zum ersten Mal aufgenommen in die Liste der 50 TOP-Steuerberater (kleine Kanzleien).Den richtigen Berater finden? Der große Test von Focus-Money zusammen mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht und Betriebsprüfern gibt Hilfestellung.   So wurde getestet:Um unter mehr als 90.000 Steuerberatern kompetente Experten zu finden, initiierte Focus-Money zusammen mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht AG und Betriebsprüfern einen Test. Der wissenschaftliche Leiter des Münchner Instituts, Professor Peter Lüdemann, und Projektleiter Ulf Hausmann stellten zum achten Mal in Folge in ihrer empirischen Erhebung zur Kompetenz und Spezialisierung von Steuerberatern 24 harte Fragen. Die Experten interessierten sich neben der Qualifikation der Berater auch für die regelmäßige Weiterbildung.Außerdem war das Know-how in puncto Spezialisierung und Branchenwissen gefragt. Auch wollten die Tester wissen, ob die Berater ihren Mandanten Finanzplanung, Controlling und Kostenrechnung als Instrument der Finanzplanung anbieten. Wichtig war den Testern darüber hinaus die Umsatzentwicklung der letzen Jahre.Zusätzlich lieferten Betriebsprüfer 24 knifflige Fragen zu Steuerdetails hinzu. Bei der Auswertung wurde differenziert, ob es sich um kleine, mittlere oder großere Kanzleien handelt. Klein waren die Kanzlein bis zu 7 Mitarbeitern.

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Ermäßigung für haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bei Barzahlung?

Ist die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen auch bei Barzahlung möglich, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird? Dies wollte der Abgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) von der Bundesregierung beantwortet haben. Die entsprechende Antwort ist nun in der BT-Drucks. 18/51 S. 35 veröffentlicht worden.Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk: Die Regelung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG oder der Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. In solchen Fällen ist daher auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.Quelle: BT-Drucks. 18/51

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Keine Verpflichtung, das Finanzamt auf Fehler hinzuweisen

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.Mit Abgabe der vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Er ist nicht verpflichtet Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.Auch § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung nur vor, wenn diese Erklärung unrichtig oder unvollständig war.Fundstelle BFH, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 50/10

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Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters befasst.

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Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Merkmalen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögens auseinandergesetzt. Zum Erbe in dem Fall gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

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Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung entschieden.

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Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro nicht übersteigt. Unterhaltsleistungen sind dabei nicht (sofort) in die Vermögensberechnung einzubeziehen.

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Aufwendungen für eine Arbeitnehmer-Verabschiedung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Dem hat sich ein Finanzgericht nun entgegengestellt.

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Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei sogenannten Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu.

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